Neue KFW/BAFA Förderung 2024
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Hallo,
ich würde mal gerne euer Verständnis zur folgenden Situation wissen, da ich leider nicht mehr durchblicke:
Auf unserem Bauernhof stehen nun 2 Wohngebäude (1x Elternhaus + 1x Neubau).
Aktuell heizen wir beide Gebäude mit einem HDG 50kW Ofen mit Scheitholz, welcher im Elternhaus steht (mit Fernwärmeleitung verbunden).
Nun ist geplant wenn der HDG Ofen (aktuell ca. 20 Jahre alt, funktioniert aber noch perfekt) seinen Dienst aufgibt auf eine Hackschnitzelheizung umzustellen.
Diese würde dann zwischen den beiden Gebäude installiert und soll dann ebenso beide Gebäude heizen. Was wäre nach heutigem Stand die Fördermöglichkeiten ab 2024?
Danke schon mal für eure Meinung
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Mit der Förderrichtlinie für BEG EM nähert sich der Prozess um die Sanierungsförderung ab 2024 dem Ziel. Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf den Klimafonds soll die BEG-Förderung nicht betroffen sein. Die neuen Förderrichtlinien sind komplex, wir geben einen ersten Überblick. --> Wichtig zu wissen: Bis die neue Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, können noch einige Wochen vergehen. Die neue Förderung gilt ab 2024.
Für alle geförderten Maßnahmen gilt: Neben dem Zuschuss können Sanierer einen sogenannten Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben erhalten. Wer das Wohneigentum selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten.
Zuständig für die Förderung sind:
KfW: Der Zuschuss für eine neue Heizung (mit Ausnahme Errichtung Gebäudenetz) sowie Förderkredite werden bei der KfW beantragt.
BAFA: Der Zuschuss für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes wird weiterhin beim BAFA beantragt. Ebenfalls über das BAFA läuft die Antragstellung für Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Haustür), Anlagentechnik (z.B. Lüftung) und Heizungsoptimierung.
Wichtige Änderung bei der Antragstellung: Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Übergangsregelung für den Heizungstausch: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien:
- Maximal 70 Prozent Förderung sind insgesamt möglich.
- Alle Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien werden gleich gefördert, die Basisförderung beträgt einheitlich 30 Prozent. Durch zahlreiche Boni und deren Staffelungen über die nächsten Jahre sind die Förderbedingungen allerdings sehr komplex.
- Den Einkommens-Bonus von 30 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für ihre Wohneinheit.
- Zusätzlich gibt es einen Geschwindigkeits-Bonus von maximal 25 Prozent. Diesen Bonus gibt es nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit. In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Bis zur Ausschöpfung eines Sonderbudgets von 2 Milliarden Euro erhalten Eigentümer auch für vermietete Wohneinheiten diesen Bonus. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme
zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Der Geschwindigkeits-Bonus ist gestaffelt:- bis 31. Dezember 2024: 25 Prozent
- bis 31. Dezember 2026: 20 Prozent
- bis 31. Dezember 2028: 15 Prozent
- bis 31. Dezember 2030: 12 Prozent
- bis 31. Dezember 2032: 9 Prozent
- bis 31. Dezember 2034: 6 Prozent
- bis 31. Dezember 2036: 3 Prozent
- ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus
- Die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch betragen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Förderungen für Heizungstausch und Heizungsoptimierung können nach wie vor nicht kombiniert werden.
- Ausnahme von der Sperrfrist bei Heizungsförderung: Normalerweise gilt bei Verzicht auf die Förderung eine Sperrfrist von 6 Monaten, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Eine Ausnahme ist bei der Heizungsförderung geplant: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. So wird Eigentümern der Wechsel von der alten in die neue Förderung erleichtert.
- Wichtig bei Biomasseheizungen: Wer den Geschwindigkeits-Bonus erhalten will, muss den Heizkessel mit einer Solarthermie-Anlage, Photovoltaik-Anlage oder Warmwasser-Wärmepumpe ergänzen, die die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten einen Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.
- Wasserstofffähige Heizungen: Förderfähig sind nur die Mehrausgaben gegenüber einer nicht-wasserstofffähigen Heizung, außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Das gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff noch nicht möglich ist.
- Für Wärmepumpen wird ein Effizienz-Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung:
- Maximal 30 Prozent Förderung sind insgesamt möglich.
- Die Basisförderung beträgt einheitlich 15 Prozent.
- Der iSFP-Bonus bei Umsetzung von Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan beträgt 5 Prozent.
- Der Konjunktur-Bonus (sog. Konjunktur-Booster) beträgt 10 Prozent. Dafür steht ein Sonderbudget in Höhe von 3 Milliarden Euro zur Verfügung, 2 Milliarden davon entfallen auf selbstnutzende Eigentümer.
- Die förderfähigen Kosten betragen 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr. Sie erhöhen sich auf 60.000 Euro, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer nicht antragsberechtigt für den iSFP ist (z.B. Energieberater als Eigentümer des Gebäudes).
- Neu ist die Förderung für eine Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung mit einer pauschalen Förderung von 50 Prozent (keine Boni möglich). Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind (keine Förderung für Einzelraumfeuerungsanlagen). Voraussetzung ist u.a. eine Reduzierung der Staubemissionen von mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert.
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Hallo zusammen,
wie ist der Passus der aktuellen Förderrichtliche nach KfW 458 zum Klimageschwindigkeitsbonus zu verstehen?
"Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden."
Quelle: https://www.kfw.de/inlandsfoer…n-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
Gilt das nur für Solarthermieanlagen, die zusammen mit der neuen Biomasseheizung eingebaut werden, oder auch für die Einbindung vorhandener Anlagen?
Gruß Andi
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Etaminator
Changed the title of the thread from “Neue Bafa Förderung 2024” to “Neue KFW/BAFA Förderung 2024”. -
So viel ich weiß auch für vorhandene
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Uns wurde vom HB (erstes Angebot) gesagt, das es auch mit einer bestehenden Solarthermieanlage geht. Man müsste wohl nur nachweisen, das diese ausreichend Dimensioniert ist um 60% des WW damit im Jahr zu erzeugen. Unsere 7 m2 hätten für die Berechnung wohl nicht ganz gereicht.
Haben uns dann für eine BWWP entschieden.
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In den Bestätigungsformularen finde ich nichts zur Größe. In den Förderrichtlinien steht
QuoteFür die Errichtung von Biomasseheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe b und Buchstabe g wird der Bonus nur
gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/
oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie
die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standard-
werten der DIN V 18599.
Vielleicht hat der HB sich auf die DIN V 18599 berufen.
Unser Heizungsbauer hat uns kein einziges Mal nach der Größe unserer PV-Anlage gefragt, geschweige denn nach Eigenverbrauch und Speichergröße. Sieht ein bisschen danach aus, dass das Kreuz nur an der richtigen Stelle gemacht werden muss ...
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