Paragraph 19 Ableitbedingungen und Bestandsschutz

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  • Ich suche mir die Finger wund im Internet. Folgende Situation. Pelletofen an saniertem Schornstein von 2016. Pelletofen ist nun gewichen und eine Pelletheizung im Keller wurde installiert. Am Schornstein wurde nichts gravierendes geändert. Nach wie vor das gleiche Edelstahlrohr vorhanden. Jetzt möchte der Schornsteinfeger den Nachweis der Ableitbedingungen. Ich bin aber der Meinung dass hier Bestandsschutz besteht. Hat jemand eine verlässliche Quellenangabe dass der Bestandsschutz besteht oder auch nicht ? Vielen Dank. :wacko:

  • Wichtige Punkte zu § 19 1. BImSchV (Abgas-Ableitbedingungen):

    Bestandsschutz: Vor dem 01.01.2022 errichtete Anlagen genießen Bestandsschutz, sofern sie nicht wesentlich geändert werden.

    Pellet-Kaminofen gegen wassergeführte Pelletheizung im Keller getauscht, würde ich hier als wesentliche Änderung sehen, da Systemwechsel. Wenn ich dich beim Umbau richtig verstanden habe. Es gibt aber Ausnahmen zur Verhältnismäßigkeit. Da kann dein Schorni Ausnahmen zulassen (wenn er den will).

  • Ich lese die Sachen auch immer gerne in die Richtung die mir gefallen würde. Das macht es aber nicht einfacher.


    Der Bestandsschutz für Abgasanlagen gilt nur, solange sie an ihrem ursprünglichen Platz und für die ursprüngliche Feuerstätte (oder einen Typ-gleichen Ersatz) genutzt werden. In Ihrem Fall ändern sich jedoch wesentliche Parameter.

    • Standortwechsel: Die neue Feuerstätte steht im Keller statt im Wohnraum. Dies erfordert eine bauliche Änderung oder Neunutzung der Abgasanlage ab einem neuen Einführungspunkt.
    • Systemwechsel: Der Wechsel von einer Einzelraumfeuerstätte (Pellet-Kaminofen) zu einem Heizkessel (Pellet-Zentralheizung) gilt rechtlich als Neuerrichtung einer Feuerungsanlage. Einzelraumfeuerstätte vs. Zentralheizung (wassergeführt)....

    In manchen Fällen gibt es einen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, besonders bei Bestandsgebäuden, wenn die bauliche Umsetzung der neuen Regeln technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Dies muss dann im Einzelfall durch den Bezirksschornsteinfeger geprüft und genehmigt werden. Ich habe für meinen Schornstein im Haus (hängt nur der Kaminofen dran) auch so eine Sondervereinbarung mit schriftlichem Vorbehalt bzgl. Einspruch der Nachbarn bei Beschwerden.

  • Hallo Peter


    in der aktuellen LAI Auslegungsfragen zur 1. BImSch Nummer 4 ab Mitte Seite 7

    Quote

    ist

    Der Austausch der Feuerstätte ist demnach als Errichtung, nicht als wesentliche

    Änderung einzustufen. Der Austausch eines Kessels stellt hingegen eine wesentliche

    Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b der 1. BImSchV dar (vergleiche auch

    § 6 Absatz 2 der 1. BImSchV).

    Das Zitat stammt aus der LAI.

    Es wird bei Dir die Feuerstätte getauscht, fällt also nicht unter wesentliche Änderung sondern unter Neu-Errichtung.

    In beiden Fällen Austausch und Errichtung sind die neuen Ableitbedingungen maßgeblich.


    ciao Peter

  • Hallo Pluto


    die Ableitbedingungen betreffen nicht die Berechnung des Schornsteinquerschnittes sondern die Anordnung der Mündung des Schornsteines wie.

    - Firstnah angeordnet (bei Firstfernen Kaminen Abstand Mündung zum Dach min. 2,3m)

    - First 0,4 m überragen

    - jedes Fenster im Umkreis von 15m 1 müberragen

    usw.


    ciao Peter

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