Solarbayer Puffer undicht ?

Es gibt 34 Antworten in diesem Thema, welches 18.445 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von HK11.

  • Zitat

    KEINER schließt eine Puffer mit "Einschubverbindungen" an, nicht mal mit flach oder konisch dichtenden Verschraubungen. Nicht nur wegen der Kosten, auch wegen des Risikos.


    Doch ich! Bei mir ist alles trennbar und auswechselbar, da sitzen überall flachdichtende Verschraubungen zwischen. Aber alles in Schwarzrohr 2".


    Wenn das jetzt neben der Schweißstelle die SB nicht ausgeführt hat wieder undicht wird...wer hat dann Schuld? Ich hatte mit meinem ADG dann ja Glück, der Hersteller hat mir statt meines Wasserseitig undichten 400er zwei 200er zugeschickt und das 400er durtfte ich zersägen weil es nicht durch die Tür passte. Nun haben mein Nachbar und ich schöne Feuerschalen und ich noch einen neuen Grill.


    Gruß Jörn

    Vigas HVS-E 40
    Flammtronik
    3600L PS
    Friwa Oventrop
    Große Brennkammer/Feuerleichtsteine(noch die erste)
    10 Loch Düsenstein ala HW55(noch die erste)

  • Hallo allerseits,
    da ich ja annehmen muß das Solarbayer sich wahrscheinlich nicht die Aus- und Einbaukosten übernehmen will, habe ich mal im Internet ein wenig nachgelesen. Und siehe da seit Oktober 2011 hat der Europäsche Gerichthof entschieden das mangelhafte gelieferte Waren die dann fest verbaut werden ersetzt werden müssen(repariert) incl.. Ein-und Ausbaukosten.Die Kosten muß der Händler übernehmen.Meine Puffer habe ich über einen Sanitärhändler bezogen.Bin mal gespannt was der jetzt dazu sagt.Er muß mir die Kosten ersetzten egal ob er die Kosten von Solarbayer wieder bekommt.


    Bis bald


    Gruß Ralf

  • stimmt vollkommen, ohne Wenn und Aber. Abgesehen davon: falls dir ein HB den Puffer besorgt und eingebaut hat, ist ehr eh in der Gewährleistung nach VOB, das wären dann 5 Jahre.
    Meinen HB hab ich grad dran weil er die Leitungen (und die Entlüfter) so montiert hat, daß ich die Luft nicht aus der Anlage rauskriege. Muß er auch auf seine Kappe nachbessern.
    VG Karotte

  • Prima, das reicht beides völlig aus. Ich hatte jedenfalls in Erinnerung, daß man noch vor Ablauf der 5 Jahre sein Häusle und sowas nochmal genau prüfen muß, danach ist es zu spät.
    Gruß, Karotte

  • Hallo Karotte,
    wenn kurz vor den Fünf Jahren z.B. ein Wasserhahn oder Schieber durch Verkalkung oder Schlammablagerungen nicht mehr funktionsfähig ist gibt es die auch nicht kostenlos ausgewechselt.


    Auch bei VOB würde das nicht gehen.


    Gruß Helmut

  • Ja das thema grantie ... man kauft etwas neues, das funktioniert nicht wie es soll und dann wird nachgebessert - solange bis der kunde ruhig ist.


    ruhig bedeutet aber nicht zwangsläufig auch zufrieden.


    das war mal anders.


    früher war eben doch einiges besser.


    Ich drück dir die daumen, das du zufrieden wirst.


    wenn ich das problem hätte würde ich mich jedenfalls erstmal an den hb halten und ggf. gemeinsam mit ihm nach einer lösung suchen, dann hat man schnell auch den händler auf seiner seite und dann gehts bei sb denke ich auch schneller.
    geht immer nur ums geld.

  • Hallo,


    ich habe gerade Zoff mit Norma und deswegen gesucht und auch was hierzu gefunden
    http://www.123recht.net/Neues-…echt-und-VOB-__a9551.html
    daraus ein Zitat

    Zitat

    Mängelansprüche beim Werkvertrag


    Die gesetzlichen Änderungen im Werkvertragsrecht beschränken sich, bis auf die Verjährung, auf Detailfragen wie etwa zum Kostenvoranschlag. Dieser ist nach § 632 Abs. 3 BGB n.F. im Zweifel nicht (mehr) zu vergüten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt der unberechtigten Verweigerung.

    Die Verjährung für die Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache oder für Planungs- und Überwachungsleistungen hierzu beträgt jetzt zwei Jahre. Bei Bauwerken und darin integrierten Anlagen (Heizungsanlagen etc.) gilt nach wie vor die fünfjährige Verjährung. Ansonsten, etwa bei geistigen oder künstlerischen Leistungen wie Musikaufführungen oder Softwareerstellung, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.


    Zu beachten ist bei Arbeiten an Bauwerken jedoch die Ausnahme bei Vereinbarung der VOB/B: Nach § 13 Nr. 4 VOB/B 2002 beträgt die Verjährung vier Jahre (früher zwei).
    Für die ausführenden Handwerker hat die Vereinbarung der VOB/B einen (weiteren) Vorteil: Die Kosten für eine Selbstbeseitigung von Mängeln kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn er zuvor den Werkvertrag gekündigt hat, ansonsten sind solche Kosten vom Auftragnehmer nicht zu erstatten!
    Probleme gibt es aber immer wieder bei der Frage, ob die Regeln der VOB/B überhaupt rechtswirksam in den Vertrag einbezogen wurden; gerade wenn Laien beteiligt sind, wird dies von den Gerichten häufig verneint, dann gelten, zum Schutz der Kunden, wiederum die allgemeinen Regelungen aus dem BGB-Werkvertragsrecht.


    Gruß Erwin

    Vigas 14,9 Bj 2006; LC von HB; Lufttrennung; Wirbulatoren; gr. BK; 2200l Puffer; FRIWA; Solar 44m² FK 39° Richtung Ost; UVR1611; ca. 300m² beheizt; WDVS seit 2006;
    Es wird täglich schwerer der Dümmste zu sein, die Konkurrenz wird immer größer!

  • hmmm.. selbst wenns nachgebessert wird und die Schweissnaht dannach professionell aussieht, wer verspricht Dir
    dass die anderen Schweisnähte in Ordnung sind?


    Ich würde mich weigern den Puffer zu behalten und auf Ersatz bestehen...Punkt

  • Bei Mängelansprüchen bezüglich dem Werkvertrag gibt es sehr viele wenn und aber Urteile, um das sicher beurteilen zu können muß man schon mit höchstrichterlichen Urteilen aufwarten. Das fängt mit Urteilen vom Landgericht und höher an. Amtsgericht zählt nicht. Es kann nicht sein das ein Handwerker z.B. für den Schieber 5 Jahre gerade stehen muß und er selbst vom Handel nur zwei Jahre Gewährleistung bekommt, usw.


    Dieses Thema können wir hier nicht abschließend beurteilen. Bei grober Mißachtung der Handwerksregeln gibt es auch noch die 30 jährige Gewährleistung (verdeckte Mängel).


    Gruß Helmut

  • Zitat

    Es kann nicht sein das ein Handwerker z.B. für den Schieber 5 Jahre gerade stehen muß und er selbst vom Handel nur zwei Jahre Gewährleistung bekommt, usw.


    Das ist eine Sache, die 5 Jahre sollen auch verhindern das z.B. schlecht gelötet wird und nach 3 Jahren die Wände naß werden und auch das der Handwerker keinen Baumarktramsch kaufen sollte....
    aber man sieht immer wieder die Herrn im Blaumann mit gut gefüllten Einkaufswagen... mit Kram den ich liegen lasse
    vermutlich wissen die schon wann der Konkurs fällig ist


    Hier gings ja Anfangs auch um einen neuen Puffer,
    leider muß man dem Verkäufer die Wahl überlassen wie nachgebessert wird, 2 mal darf er,
    dann muß nach dem Gesetz getauscht werden


    Gruß Erwin

    Vigas 14,9 Bj 2006; LC von HB; Lufttrennung; Wirbulatoren; gr. BK; 2200l Puffer; FRIWA; Solar 44m² FK 39° Richtung Ost; UVR1611; ca. 300m² beheizt; WDVS seit 2006;
    Es wird täglich schwerer der Dümmste zu sein, die Konkurrenz wird immer größer!

  • Hallo Erwin,
    dann würde ich nicht mehr tauschen sondern auf Wandlung bestehen. Da ist deine Ware und nun gib mir meine Geld und das nicht zur Unzeit. Die Arbeit hat nicht die zugesicherten Eigenschaften erfüllt und wenn die auch noch verdeckt sind können ganz schnell 30 Jahre raus werden.


    Hatte ich erst vor kurzen gehört, statt DIN Cu Rohre wurden billige Import Rohre verarbeitet und nach knapp 10 Jahren fing es an zu lecken aber nicht an den Lötstellen.


    Gruß Helmut


    PS: das war nicht der Wasserrohrbruch bei mir in der Küche, trotz DIN Cu nach 32 Jahren ist es eben passiert.

  • Hallo Helmut,


    bei mir wars das Bad, 2 mal Lötstelle, einmal T-Stück, einmal Wigo Rohr ... das vom Ring, innerhalb von 2 Jahren
    und es war ein Stückchen Backstein... also nicht sauber gearbeitet beim durchschieben durch den Wanddurchbruch


    Gruß Erwin

    Vigas 14,9 Bj 2006; LC von HB; Lufttrennung; Wirbulatoren; gr. BK; 2200l Puffer; FRIWA; Solar 44m² FK 39° Richtung Ost; UVR1611; ca. 300m² beheizt; WDVS seit 2006;
    Es wird täglich schwerer der Dümmste zu sein, die Konkurrenz wird immer größer!

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