Hab schon von 15 Modulen am Growatt gelesen. Hab auch 4 400er dran.
Balkonkraftwerke - VDE mit Positionspapier vs. EU-Richtlinie 2016/631, Richtlinie (EU) 2018/2001 usw.
- SolarEngel
- Unerledigt
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Hallo,
lange hat es gedauert, nun ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
bekannt unter dem Namen „Solarpaket 1“ – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden
und trat damit zum 16. Mai in Kraft.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf sieben Seiten die wichtigsten Änderungen mit dem „Solarpaket 1“ zusammengefasst.
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Steckersolargeräte
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Für Steckersolargeräte sind im „Solarpaket 1“ einige Erleichterungen erhalten.
Künftig reicht die vereinfachte Anmeldung der Steckersolargeräte im Marktstammdatenregister
Die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt.
Vor der Inbetriebnahme muss kein geeichter Zweirichtungszähler eingebaut sein,
übergangsweise werden auch die alten rückwärtsdrehenden Zähler geduldet.
Ziel sei es, Steckersolargeräte auch an normalen Steckdosen zu ermöglichen.
Das Ministerium verweist auf die aktuell in Überarbeitung befindliche VDE-Norm,
die die „Steckerfrage“ sowie technische Normen für Steckersolargeräte regelt.
Im „Solarpaket 1“ steht,
dass ein oder mehrere Steckersolargeräte
mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu zwei Kilowatt
und einer Wechselrichterleistung von insgesamt 800 Voltampere
unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden dürfen.
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Gruß
Jürgen
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Diese Info hätten sie auch noch in die Datei "solarpaket-im-ueberblick.pdf" aufnehmen können:
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§ 8 wird wie folgt geändert:
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b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von
insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die
hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme
zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen
Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung
bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach
Satz 1 können nicht verlangt werden."
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