Dann gern nochmals explizit dazu:
Nach der Bauordnung der Länder sind Feuerungsanlagen Bestandteil des Gebäudes, deren Komponenten als Bauprodukte das nationale Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) oder die europäische harmonisierte CE-Kennzeichnung als Verwendbarkeitsnachweis tragen müssen. Sofern das CE-Zeichen noch nicht als hormonisierte Norm gilt, kann als Eignungsnachweis neben dem CE-Kennzeichen auch ein Ü-Zeichen gelten.
Ausweislich der öffentlich vorliegenden Dokumente des hier vorgestellten Kessels, lag noch keine harmonisierte Norm der EU vor. Eine Ü Kennzeichnung erhielt der Kessel in Deutschland nicht. Er ist in der sog. Regelliste nicht erfasst. Diese ist öffentlich. Eine Aufstellung des Kessels war von Beginn an versagt.
Der Themenautor stellte dazu fest, dass Ihn dies nicht störe, da es viele nicht genehmigungsfähige Kessel in Deutschland gebe. Eine solche Auffassung teilen wir ausdrücklich nicht und der Forenbetreiber wird gut daran tun, einer solchen Auffassung öffentlich nicht zu folgen.
Text musste entfernt werden, da keine Quellenangabe hinzugefügt wurde. Der Forenbetreiber.
Wird wie vorliegend ein genehmigungsbedürftiges Produkt nachträglich verändert, ist eine neue Genehmigung im baurechtlichen Sinne erforderlich. Dafür bestehen keine Ausnahmetatbestände.
Im Übrigen ist die Installation-, Inbetriebnahme-, Inspektion und Reperaturarbeiten ausschließlich durch die dafür autorisierten Fachbetriebe auszuführen. Das mag zwar nicht gefallen - ist aber zu Kenntnis zu nehmen. Andere Foren halten sich an eine solche Vorgehensweise und das mit sehr gutem Grunde.
Nach alldem werden wir hier keine Diskussion mehr dazu führen, welche Möglichkeiten bestehen, bestehende Gesetze zu ignorieren oder zu umgehen, da wir uns hier in der Öffentlichkeit befinden. Wie bekannt ist, sind die öffentlichen Behörden ohnehin bereits hierauf aufmerksam geworden - wen wundert das.