Fischer: Abnahme eines alten offenen Kamins

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  • Hallo Zusammen,


    ich bin aktuell auf Informationssuche und hoffe, dass ich hier ein paar Infos mehr bekomme.


    Wir haben vor kurzem eine Doppelhaushälfte in NRW gekauft (Bj. 1922) und sind aktuell mit der Sanierung beschäftigt. Zum Garten wurde damals ein Wintergarten angebaut, welcher auch einen offenen Kamin beinhaltet. Dieser ist bereits damals in der Baugenehmigung so vermerkt worden.


    Der Bezirksschornsteinfeger sagte uns nun, dass der Kamin nie angemeldet gewesen wäre und er diesen auch nicht abnehmen kann, da er zu nah an den Fenstern ist. Der Kamin befindet sich im Abstand von 12 Metern zu unserem Fenster. Außerdem müsste er dann erst eine Messung der Abgase vornehmen.


    Für mich ist das aus folgenden Gründen unverständlich:
    1) In der Baugenehmigung steht folgendes: "Zur Schlussabnahme ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeistes über die Benutzbarkeit der Schornsteine einschließlich der Anschlüsse beizubringen". Der Schlussabnahmeschein liegt uns vor und ist vom August 1976.
    2) Die 15-Meter-Regelung gilt laut der aktuellen BImSchV ausschließlich für Feuerstellen, welche (Zitat BImSchV §19 - Ableitbedingungen für Abgase) „[…] ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert […]“ wurden. Da der Kaminofen bereits während des Anbaus in den 70er Jahren errichtet wurde, dürfte diese Regelung hier auch nicht greifen. Die Errichtung des Kamins vor dem genannten Datum, wäre hier sicherlich ohne Probleme von Zeugen (Nachbarn, Kinder des Vorbesitzers) zu Bestätigen.
    3) Da es sich um einen offenen Kamin handelt, muss dieser aufgrund der Ausnahmeregelungen laut §26 Absatz 3 nicht die neuen Grenzwerte einhalten. Eine Messung wäre hier also ebenfalls nicht nötig.


    Liege ich hier richtig oder habe ich irgendwo einen Denkfehler, bzw. etwas vergessen? Der Schornsteinfeger ist der Meinung, dass der Kamin die 15-Meter-Regelung einhalten muss. Scheinbar, da der Kamin schon sehr lange, bzw. nie angemeldet war.


    Danke &
    viele Grüße
    Marcel

  • In D wird generell erstmal davon ausgegangen, dass quasi nicht vorhandene schriftlich gesicherte Bestandsschutz-Annahmen mit dem Kauf nichtig geworden sind.
    Also wenn er den abgenommen hätte, dann OK. Jetzt wo er merkt, ups da war was, was ich nicht wusste, muss er das Teil nach aktuell geltendem Recht gehandeln.....
    Glaube kaum, dass man da mit Streitereien weiterkommt.

  • Hallo Marcel,


    meiner Meinung nach hast Du jetzt drei Möglichkeiten:

    • Du streitest Dich mit dem Schlotfeger und bestehst auf den Bestandsschutz bzw. die Übergangsregelung.
      Das wird allerdings schwierig werden für Dich, weil Du nicht beweisen kannst, dass Schonstein und Feuerstätte von 1970 bis jetzt von den Vorbesitzern nie abgemeldet/stillgelegt worden sind.
      Vermutlich haben die Vorbesitzer des Hauses die ganze Sache 1970 so genehmigt bekommen, haben den Schornstein aber irgendwann mal abgemeldet, um die Kosten für den Schorni zu sparen.
      Willst Du jetzt Schornstein und offenen Kamin wieder in Betrieb nehmen, so muss der Schorni nach den aktuell geltenden Gesetzen handeln.
    • Du passt Schornstein und Feuerstätte an die aktuellen Vorschriften an.
      Also:
      • Schornstein erhöhen (1 m über Oberkante aller Fenster im Umkreis von 15 m).
        Dazu gibt es extra Rohraufsätze, wenn man nicht mauern will.
      • Den offenen Kamin nach DIN EN 13240 Ausgabe Oktober 2005 (nicht BImSchV) prüfen/messen lassen.
        Oder noch besser den offenen Kamin gegen einen Kaminofen, der der BImSchV entspricht, ersetzen.
        So ein Kaminofen muss nicht teuer sein, siehe z.B. Wamsler Jupiter.
        Dann hättest Du auch einen viel viel besseren Wirkungsgrad und nicht mehr die Brandgefahr eines offenen Kamins.
    • Du lässt alles wie es ist, das heißt Schornstein und Feuerstätte bleiben stillgelegt.
      So entstehen keine Kosten (Abnahme/Messung/Folgekosten).
      Man kann die Feuerstätte gelegentlich trotzdem nutzen (auf eigene Gefahr, Gebäudeversicherung greift dann nicht mehr).

    Mein Favorit wäre Lösung 2 mit einem neuen günstigen Kaminofen.


    MfG Hans

  • Hallo Marcel!


    Wie viele Fenster sind denn überhaupt von der 15m-Regelung betroffen?
    Falls es nur eins oder zwei Stück sind, kann man diese vielleicht umbauen, so dass ein Öffnen nicht mehr möglich ist.
    Nach meinem Verständnis zählen feststehende Fenster nicht als "Gebäudeöffnung" sondern ehr als eine Art "verglastes Fassadenelement" :)
    Ich weiß allerdings nicht wie die betreffenden Normen/Gesetze/Richtlinien das definieren.
    Zum Arretieren der Fenster gibts entsprechende Beschläge, die auch in Krankenhäusern, Kindergärten, Schulen etc. eingesetzt werden.
    Zum Putzen gibts den dazu passenden Spezialschlüssel.


    Diese Variante kann einfacher/kostengünstiger sein als die Schornsteinerhöhung - je nach Gegebenheiten.


    MfG Hans

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