Kaminofen und BimSchV Stufe 2 ab 01.01.2025

Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 1.809 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Babelszwerg.

  • Hallo


    bis 01.01.2025 müssen ja alle Kaminöfen (ja ich weiß es gibt Ausnahmen) die BiSchV Stufe 2 Werte einhalten. Mein Kaminofen ABC 1 (jetzt HWAM) ist schon älter und der Hersteller hat Ihn - weil nicht mehr im Programm - nicht zertifizieren lassen. D.h. für mich Ofen raus mangels Messwerte. Alternative wäre vom Kaminkehrer nachmessen zu lassen. Hat das schon jemand von euch gemacht? Erfahrungen?

    Ich finde den Ofen nicht schlecht, zumal er damals schon Verbrennungsluftsteuerung hatte. Mit zunehmender Abgastemperatur wird die Primärluft gedrosselt und die Sekundärluft geöffnet. Bisher nur einmal die Bimetallfeder für die Luftsteuerung getauscht. Sonst keine Probleme.


    ciao Peter

  • Hi Peter,


    wir hatten die Grundlage dieser Diskussion schon mal hier. Nach der BiSchV Stufe 2 müssen Kaminöfen bzw. die Hersteller die Voraussetzungen haben bzw. nachweisen. Eine Messung durch den Schorni gibt es nur bei Grundöfen, also handwerklich vor Ort aufgebauten Öfen (z. B. Kachelöfen etc.).


    Diese Nachmessung ist aber lt. Gesetz nicht für Kaminöfen vorgesehen.


    Gruß, Uwe

    Holzvergaser in Betrieb seit 2014

    Rennergy 40kw Kessel mit Anzündautomatik etc., baugleich mit Hargassner


    Hier gehts zu meiner Neuvorstellung


    Holzbeschaffung mit, Stihl MS, Fahr D180 und Posch Hydromat 15


    Wärmeerzeugung ca. 40.000 KW/h im Jahr

  • Hallo Uwe


    BimSchV vom 26.01.2010 sagt eindeutig in §26 Übergangsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

    Absatz 1 Satz 2:

    Der Nachweis der Grenzwerte kann:

    1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Hersteller oder

    2. durch eine Messung untetr entsprechender Anwendung der Bstimmungen der Anlage 4 Nr. 3 durch eine Schornsteifegerin oder Schornsteinfeger geführt werden.


    Somit wäre eine Messung durch den Kaminkehrer möglich.


    ciao Peter

  • Hallo Peter v-two,


    in § 26 stehen in den nächsten Absätzen 2 bis 5 aber jede Menge Einschränkungen und weitere Differenzierungen. Ich durchschaue diesen Wust an Ausnahmen, ehrlich gesagt, auch nicht mehr:


    (2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

    ... 31. Dezember 2024

    ...

    (5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren.

    Für mich hört sich das so an, als ob inzwischen alle Fristen für einen Nachweis oder eine Nachrüstung abgelaufen sind? Vermutlich hängt auch vieles vom Interpretationsspielraum und Wohlwollen des Schornsteinfegers ab? Was mir, nicht nur an dieser Frage, auffällt: Sprecht ihr solche Dinge nicht schon im Vorfeld mit dem Schornsteinfeger ab? Der kommt doch regelmäßig zur Messung der Zentralheizung oder zur Feuerstättenschau ins Haus... :saint:


    Viele Grüße von Karlheinz :)

    Seit Juni 2011:

    ETA Twin: SH30/P25 "noTouch" (Füllraum 150 Liter)

    Hopf Pelletaustragung: 6x UniWok-Saugsonden (Lager für 6 to)

    Paradigma Pufferspeicher: 2x Aqua Expresso (1090 + 958 Liter; seriell verbunden)

    Paradigma FrischWasserStation

    Paradigma VR-Solarpanel: 2x CPC21 Star Azzurro (10m²; Aqua-System ohne Glykol)

  • Hallo Karlheinz


    mein Schornie ist jung, sehr korrekt und sehr genau. Aber man kann mit Ihm reden.

    Bevor ich das mit Ihm anspreche, wollte ich Erfahrung der Holzheizer hören, die so etwas schon gemacht haben.

    Deshalb mein Fred. Ich wollte und will keine Grundsatzdebatte über Möglichkeit oder die rechtlichen Randbedingungen anfangen.

    Ich habe natürlich auch schon im Netzt gesucht und manche Schornies bieten genau das an.....

    Wenn ich mir den BimSchV Anhang 4 Absatz 3 ansehe mit der Messung von Furanen usw. würde ich das eher schwierig einstufen.

    Und wenn ich mich richtig erinnere gabs zwar bis 2012 die Möglichkeit aber nicht die Messgeräte......


    ciao Peter

  • v-two ich wünsch dir da ganz viel Glück. Ich hatte bis jetzt einen Justus Kaminofen ca. 40 Jahre alt, der war für die damalige Zeit echt high Tech finde ich. Der hatte damals schon regelbare Primär und Sekundärluftklappen und wie ich finde sehr hohen Wirkungsgrad. Jetzt habe ich ja einen wasserführenden Bimsch2 Ofen, da raucht aus dem Kamin so gut wie nichts mehr, aber der verträgt nur gut abgelagertes, kleingespaltenes Buchenholz, zumindest bis ein Glutstock da ist. Ich würde bei Holz nächstes Mal wieder zu HV tendieren


    Gruß Schorsch

  • v-two hatte heute das Gespräch mit unserem schorni über den Ofen und die Nachweispflicht: der sagte ab Baujahr 2012 ist alles ab Werk zugelassen und gemessen, somit muss der da nicht messen.

    Für Produkte vor Baujahr 2012 konnten/können die Hersteller freiwillig ne allgemeine Zulassung einholen, die dann für alle Benutzer der Ofen gültig wäre, macht aber kaum einer von den Herstellern, weil die scheinbar lieber nen neuen Ofen verkaufen wollen (Originalton vom Schornsteinfeger) somit wäre Vatiante 2 die einmalige Einzelmessung durch den Schornsteinfeger, mit der dann der Ofen "ewig" weiterbetrieben werden kann, sofern die Grenzwerte eingehalten sind.

  • Hallo Gruppe,

    ich hänge mich mal mit rein.

    Genau das habe ich auch vor und denke, dass mein Schorni da mitmacht; er ist ein Guter.
    Vorschriften müssen eingehalten werden, aber auch ausgelegt und ausgereizt werden. Man wirft ja nichts weg, wenn es noch funktioniert.

    So ist zumindest unsere gemeinsame Definition von Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit. Er war auch recht traurig, dass ich meinen Atmos rauswarf und gegen einen neuen Attack tauschte. Aber das gehört hier nicht her.
    Ich habe ja noch eine Küchenhexe in Betrieb, zu der ich in der BImschV folgendes las:

    "§26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

    1.nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
    2.offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
    3.Grundöfen nach § 2 Nummer 13,
    4.Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
    5.Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden."

    Bingo. Meine Küchenhexe bleibt, wo sie ist. Zur Not greift Nr. 5 ^^

    gruß aus babelsberg


    "Einer hackt Holz und dreiunddreißig stehen herum. Die bilden die Zentrale."
    Kurt Tucholsky

  • Hallo Babelszwerg


    eher trifft auf das noch Absatz 3 Nr. 1 ichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt es sei denn die Hexe hat ordentlich Dampf und über 15 kW


    ciao Peter

  • Hallo Babelszwerg


    eher trifft auf das noch Absatz 3 Nr. 1 ichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt es sei denn die Hexe hat ordentlich Dampf und über 15 kW


    ciao Peter

    Nee nee, die hat wahrscheinlich nichtmal 5 kW.
    Mein Haus ist Baujahr 1896, es ist ddurchaus plausibel, dass das Teil schon vor 1950 da stand.


    Aber wie ist es denn mit §2 Nr.13? Ich habe einen Ofen, der aus Ziegeln (als Wärmespeicher) mit einem Kamineinsatz handwerklich errichtet wurde.
    Das zählt wohl nicht als Grundofen, oder?

    Ich rede demnächst sowieso mit meinem Schorni wegen des neuen Kessels.

    gruß aus babelsberg


    "Einer hackt Holz und dreiunddreißig stehen herum. Die bilden die Zentrale."
    Kurt Tucholsky

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