Hallo,
@HJH
die von dir zitierte Maschinenrichtlinie ist auf wasserführende Hausinstallationen nicht anwendbar. Dafür gibt es eigene Richtlinien. Das mag auf industrielle Anlagen so zutreffen, da könnte man ebenso gut andere Richtlinien als Maßstab anlegen, geradeso wie`s passt. Könntest du aber eigendlich wissen.
Das die TAS an eine permanent durchströmte Leitung angeschlossen sein muss ist klar und steht hier auch außer Frage.
Dein eingestellter Link zur Fa. Caleffi empfiehlt den Einbau der Füllarmatur Nr.: 553. Dort ist innerhalb der Armatur u.a. ein Absperrventil verbaut. Zu guter Letzt noch ein Absperrventil davor, verbunden mit dem Hinweis, diese nur zu Wartungszwecke zu schließen. (Ende Seite 2)
Nirgendwo findet sich ein Hinweis auf ein Verbot, eine Absperreinrichtung vor die TAS zu bauen.
Zum Verhalten des Verwalters:
Wenn sich nirgens ein Hinweis darüber finden lässt, dass auch nur ansatzweise diese Absperreinrichtung der TAS vor der Heizraumtür gegen geltende Regeln der Technik verstößt, so lange besteht
seitens des Verwalters auch nicht die Notwendigkeit zur Handlung diesen Zustand zu änden. Immerhin wurde die Anlage, setze ich mal voraus, durch einen zugelassenen Heizungsbauer erstellt.
Bestenfalls könnte man dem Verwalter noch die Regel, dass eine Sicherheitseinrichtung vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen ist, unter die Nase halten. Sowas ist mit Sicherheit im Regelwerk aufzufinden.
Wir reden uns ja schon die Köpfe darüber heiß ob überhaupt eine Absperrvorichtung zulässig ist.
Im Schadensfall werden dann die Anwälte und Gerichte sich damit beschäftigen müssen. Man kann nicht alle Lebenssituationen in Gesetze und Verordnungen gießen.
Gruß, Michael